Ökonomischer Druck und gesetzliche Vorgaben
Der steigende ökonomische Druck auf alle beteiligten Netzwerkpartner macht eine begleitende sektorenübergreifende Versorgung von Patienten nach einer Amputation unabdingbar. Neben der Wirtschaftlichkeit steht selbstverständlich die Qualität in der Versorgung an erster Stelle.
Diese Regelwerke bilden zurzeit die gesetzliche und vertragliche Basis:
- Gesetzliche Regelung
§ 39 Abs. 1 a SGB V Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung
§ 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V Entlassmanagement als Teil der Behandlung durch Rehakliniken
- Rahmenvertrag zum Entlassmanagement
Ein Rahmenvertrag liegt derzeit nur für Krankenhäuser vor. Für Rehakliniken werden Verträge verhandelt und sollen 2018 in Kraft treten.
Aus diesen Regelungen – und hier insbesondere dem Versorgungsstärkungsgesetz in der gültigen Fassung vom 24.07.2017 – wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement zu schließen. Hierin wurde nochmals der Anspruch der Patienten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus unterstützt.
Für Patienten ist entscheidend, dass der voraussichtliche Bedarf für die nach der Krankenhausbehandlung erforderlichen Anschlussversorgungen, anhand schriftlicher Standards durch ein multidisziplinäres Team im Krankenhaus festgestellt wird.
Hauptverantwortlich im Krankenhaus ist der behandelnde Chefarzt. Die damit verbundenen Maßnahmen und der Einsatz von Hilfsmitteln sollen frühzeitig eingeleitet werden. Ebenso die Information an den weiterbehandelnden Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung.